Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Anwendung

1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Die Parteien vereinbaren, dass diese AGB für diese und alle künftigen Verträge zwischen den Parteien gelten sollen. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollten anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers anstelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einige Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
4. Andere Bedingungen als diese gelten nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen den Partnern.

II. Preise und Angebote

1. Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verpackung (ausgeschlossen hiervon sind Sonderverpackungen), zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Eventuell eingeräumte Rabatte können nur unter der Voraussetzung gleichbleibender Lohnkosten, nicht steigender Materialpreisen und Einhaltung der vereinbarten Abnahmemengen gewährleistet werden.
3. Steigende Materialpreise werden unter vorheriger Mitteilung an den Kunden weitergegeben. Dazu werden die betroffenen Artikelpreise angepasst. Der Lieferer ist dazu verpflichtet, den Nachweis der Materialpreisveränderung in schriftlicher Form vom Rohstoff-Lieferanten zu erbringen.
4. Die Angebote für Leistungen und Lieferungen sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Zukauf -Leistungen und -Artikel können weder Rabatte noch Preisstabilität zugesagt werden. Höhere Preise für Zukaufteile werden den betroffenen Kunden umgehend mitgeteilt.

III. Liefer- und Abnahmepflichten

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Daten und Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
2. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/-10% sind zulässig.
3. Der Lieferer ist zu Abnahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinem Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.

IV. Materialbeistellungen

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Regelzuschlag und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Falls der Vertragspartner Vollkaufmann ist, wird vereinbart: Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers! Dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1, dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Nennwert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderung um 20% oder mehr, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet, als diese Grenze überschritten wird.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis:
a) für Formen mit 50% bei Auftragserteilung sowie 50% bei Vorlage der Ausfallmuster und Rechnungserhalt jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.
b) Für Teillieferungen oder sonstigen Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 10 Tagen, sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
4. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder das Eintreten von Umständen, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit oder Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu veranlagen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VIII. Formen

1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn dieser zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorherige Benachrichtigung des Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen nach der vollständigen Bezahlung als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei Besteller eigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
5. Für Werkzeuge, mit denen im vorangegangenen Jahr nur geringe oder keine Umsätze erzielt wurden, werden pro Werkzeug Lagerhaltungskosten in Höhe von 5% des Herstellungswertes, mindestens jedoch Euro 80,00 in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt jeweils Mitte des laufenden Jahres.
6. Maßtoleranzen an Teilen, die aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht einzuhalten sind, z.B. durch Schwankungen in der Rohmaterialqualität oder Schwankungen durch Umwelteinflüsse, können wir nicht garantieren. Wird dies festgestellt, müssen entsprechende Zeichnungsanpassungen oder Teileänderungen vorgenommen werden, die zu Lasten des Bestellers gehen.

IX. Schadenersatz

Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wäre vom Lieferer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden. Soweit Schadenersatzansprüche hierdurch dem Grunde nach nicht ausgeschlossen sind, werden sie, soweit gesetzlich zulässig, auf den Nettobetrag der vereinbarten Vergütung für den betreffenden Vertragsbestandteil beschränkt.
X. Mängelhaftung
1. Wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Kunststoffteils nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung. Die Designverantwortung liegt in jedem Fall beim Besteller.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf sechs Wochen nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mängelrüge - wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung und Kostenfreigabe des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

XI. Schutzrechte

1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat einen ggf. entstandenen Schaden zu ersetzen.
2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.
XII. Erfüllung und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Meinerzhagen. Der Lieferer ist jedoch wahlweise berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17. Juli 1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGB I S.858) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI.I S.868) ist ausgeschlossen.
4. Soweit eine Bestimmung der AGB aus rechtlichen Gründen unwirksam ist oder werden sollte, so sind die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen und behalten ihre Gültigkeit.
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